Gesetze / Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

1. SprengV

§ 9

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/9#abs-1 (1) Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sind an einer Probe oder an einem Baumuster zu prüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/9#abs-2 (2) Wird die Zulassung eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder von Sprengzubehör beantragt, der nach den Angaben des Herstellers in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit einem bereits zugelassenen Stoff oder Gegenstand entspricht, so kann die Prüfung auf die Feststellung beschränkt werden, ob

1.
bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Stoff mit dem bereits zugelassenen Stoff in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt oder
2.
bei Sprengzubehör die Gegenstände in Beschaffenheit und Funktionsweise ganz oder teilweise dem zugelassenen Gegenstand entsprechen oder ihm vergleichbar sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/9#abs-3 (3) Zuständig für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Für die Prüfung von Sprengzubehör findet § 5e Absatz 1 Satz 3 des Sprengstoffgesetzes entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/9#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 8 § 10